Nachweislich faire und nachhaltige Lieferketten schaffen – das ist das Ziel des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (kurz: LkSG). Damit schafft der Bundestag erstmals einen gesetzlichen Rahmen für die Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette und verpflichtet deutsche Unternehmen ihre Lieferanten auf die Einhaltung von menschenrechtlichen Standards zu überprüfen. Dazu zählt etwa das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit.
Grundsätzlich gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform, die ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben. Ausschlaggebend ist die Mitarbeiteranzahl, wobei zwischen Voll- und Teilzeit kein Unterschied gemacht wird: Seit dem 1. Januar 2023 ist das LkSG für Unternehmen mit mehr als 3000 im Inland beschäftigten Mitarbeitern in Kraft. Ab dem 1. Januar 2024 gilt es auch für Unternehmen ab 1000 im Inland beschäftigten Mitarbeitenden.
Ausbeutung und Umweltschäden soll vorgebeugt werden
Um den Sorgfaltspflichten nachzukommen, müssen diese Unternehmen die Lieferkette auf menschenrechtliche wie auch ökologische Risiken mit menschenrechtlichem Bezug prüfen. …